Wie das Bundesgericht festhielt, sind die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung auch im Strafverfahren grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGer 6B_750/2012 vom 12.11.2013, E. 1.2). Nur die Observation konnte den Beschuldigten vorliegend bei alltäglichen Tätigkeiten zeigen und war somit geeignet und erforderlich, um den bestehenden Verdacht der Simulation/Aggravation weiter abzuklären. Die durchgeführte BvO war auch in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig.