Im Verwaltungsverfahren wurden die Voraussetzungen für eine BvO als erfüllt erachtet und deren Verwertbarkeit bejaht (vgl. ausführliche Begründung VGer, pag. 164). Wie das Bundesgericht festhielt, sind die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung auch im Strafverfahren grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGer 6B_750/2012 vom 12.11.2013, E. 1.2).