10 können Spezialisten beiziehen (Art. 59 Abs. 5 IVG), insbesondere Gutachter. Die Akten solcher anderer Verfahren wiederum können im Strafverfahren beigezogen werden (Art. 194 StPO). Die Anordnung einer Überwachung versicherter Personen durch die Versicherung ist unter Beachtung der Intimsphäre der versicherten Person zulässig, und die Observationsergebnisse können grundsätzlich verwendet werden (zum Ganzen BGE 135 I 169, E. 5). Im Verwaltungsverfahren wurden die Voraussetzungen für eine BvO als erfüllt erachtet und deren Verwertbarkeit bejaht (vgl. ausführliche Begründung VGer, pag.