Nicht geprüft hat die Vorinstanz die Verwertbarkeit der von der IV-Stelle erhobenen Beweise, namentlich der BvO und des interdisziplinären Gutachtens im Strafverfahren. Diese waren im Vorverfahren heftig umstritten, worauf auch die Vorinstanz hinweist (Urteil Vorinstanz, pag. 612 unter Verweis auf die Eingaben der Verteidigung im Rahmen der Untersuchung, pag. 202 ff.). Im Grundsatz gilt: Die IV-Stellen