Damit erübrigt sich auch eine Analyse der Aussagen von Dr. S.________ bei der Staatsanwaltschaft, weil er die strafrechtlich interessierenden Fragen nicht beantwortet hatte und aufgrund der fehlenden Kooperation auch nicht beantworten konnte. Das Gutachten der Dres. R.________ und S.________ erweist sich in Bezug auf die neurologischen Ausführungen von Dr. R.________ als schlüssig, nachvollziehbar und differenziert. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung kann aus dem Gutachten für das vorliegende Verfahren nur wenig abgeleitet werden.“