III) vorliegt. Dr. S.________ hat sich offenbar gar nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Begutachtung erweist sich hier für die strafrechtlichen Belange – abzielend auf das Verhalten in einer Untersuchungs-/Testungs-/Arbeitserprobungs-situation – als nicht zielführend. Es sei aber betont, dass die Beantwortung dieser Frage für das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Beurteilung eines IV-Leistungsanspruches – abzielend auf die Arbeitsfähigkeit – letztlich keine Rolle spielte. Damit erübrigt sich auch eine Analyse der Aussagen von Dr. S._____