In seinem Teil des Gutachtens ist damit ein einziger Satz entscheidend (pag. 01 338): „Aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde und den Angaben des Exploranden, kann keine psychiatrische Diagnose gestellt werden.“ (...) Dabei fällt auf, dass Dr. S.________ in seiner Analyse sich sehr viel weniger differenziert äusserte, als Dr. R.________. Zwar mag die Aussage gerade noch vertretbar sein, dass die im Video gezeigte Gestik und Mimik keine gravierende Psychopathologie und kein psychisches Leiden erkennen liessen, indessen ist damit noch nichts darüber gesagt, ob bei A.________ beispielsweise eine sogenannt artifizielle Störung (vgl. Ziff. III) vorliegt.