9 „Dr. R.________ führte klinisch-neurologische, verhaltensneurologische / neuropsychologische sowie elektroenzephalographische Untersuchungen durch. (...) Die ermittelten Untersuchungsergebnisse unterzog er zudem einer Validitätsprüfung. Dabei kam er zu zwei wesentlichen Schlussfolgerungen: (i) es gäbe eindeutige Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz / Aggravation; und (ii) als Folge einer organischen Beeinträchtigung könnte, wenn überhaupt, nur eine sehr geringgradige Störung vorliegen.