Dem Einwand des Verteidigers, Dr. W.________ sei durch die angebliche Fehlbeurteilung des Z.________-Berichts vorbefasst gewesen, ist entgegenzubringen, dass dies chronologisch nicht möglich ist, weil der Z.________-Bericht (datiert vom 21. November 2008, eingegangen am 24. November 2008) zeitlich erst nach dem Bericht von Dr. W.________ (Untersuchung vom 15. Oktober 2008, Bericht datiert vom 16. Oktober 2008) ergangen ist. Beiden Stellen ist unabhängig voneinander ein widersprüchliches Verhalten aufgefallen.