619). Aus der vorinstanzlichen Verurteilung bereits ab 16. September 2007 kann jedoch geschlossen werden, dass die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten auf Grund seines nachfolgend präsentierten Verhaltens trotzdem bereits ab IV-Anmeldung als tatbestandsmässig erachtete. Die Kammer ist hier anderer Ansicht. Die IV-Anmeldung ist in der konkreten Situation mit dem Hintergrund des Unfalls und der Unterstützung des näheren Umfelds nachvollziehbar. Weder in den Arztberichten noch in der Anklageschrift ist zudem zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung ein konkretes täuschendes Verhalten umschrieben.