10.2. Anmeldung vom 16. September 2007 zum Bezug von IV-Leistungen Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass am 16. September 2007 eine IV-Anmeldung vorgenommen worden sei, möglicherweise auf Anregung von Familie, Sozialhilfe, Ärzte und des Anwaltes, weil es ja der Tatsache entspreche, dass der Beschuldigte einen schweren Unfall erlitten habe (pag. 619).