Auch deckt es sich mit den dokumentierten Schilderungen sämtlicher IV-seitig involvierter Ärzte, Psychologen und Gutachtern im Rahmen der getätigten Abklärungen (vgl. Ziff. IV.2.), so dass es auch dem Gericht nicht gelingen wird, diese Aussagen brauchbar und sachdienlich zu würdigen. Indessen kann festgestellt werden, dass es auch für das Gericht einen offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Verhalten A.________s im Gerichtssaal und jenem auf den Videosequenzen aus der BvO gibt. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Eine eigentliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist vorliegend kaum möglich.