10. Beweiswürdigung 10.1. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zu den Aussagen des Beschuldigten Folgendes fest (pag. 611): „Die Aussagen von A.________ helfen dabei zur Klärung des Sachverhalts nicht wirklich weiter. Zur Sache gibt er immer wieder an, sich nicht an die entsprechenden Untersuchungen erinnern zu können. Zudem betonte er immer wieder, dass er eigentlich gar kein Geld wollte, sondern nur Hilfe, um wieder arbeiten und sein eigenes Geld verdienen zu können. Die Antworten von A.________ wirkten für das Gericht insgesamt „gespielt“; wurden die Fragen konkret, blieb man stecken.