Die Aussagen des Beschuldigten und das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 22. Dezember 2014 wurden von der Vorinstanz im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als Beweismittel wiedergegeben (pag. 611f., 617ff.), auch hierauf wird verwiesen und soweit Ergänzungen in den Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese ebenfalls im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Ergänzend sind als Beweismittel die an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente (aktualisiertes E-Mail der Stiftung T.________ vom 9. August 2016, pag. 707, Gedankenzusammenstellung des Beschuldigten pag. 705f.) zu erwähnen.