Es wird darauf verzichtet, diese Beweismittel erneut zusammenzufassen. Es wird auf diese vorinstanzlichen Ausführungen ausdrücklich verwiesen, soweit Ergänzungen in den Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Aussagen des Beschuldigten und das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 22. Dezember 2014 wurden von der Vorinstanz im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als Beweismittel wiedergegeben (pag.