Er bestreitet mithin jegliche Täuschungshandlung- und Absicht. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass strafrechtlich relevantes Beweisthema die Frage sei, ob dem Beschuldigten aggravierende Handlungen gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können. Ob die vorgeworfenen Handlungen gemäss Anklageschrift eine Aggravierung darstellen ist entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ keine rechtliche Frage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung.