01 154 ff. IV-Akten) entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als unbestritten gelten. Sämtliche Handlungen ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 16. September 2007 werden somit zu überprüfen und würdigen sein. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklage vollständig. Er macht auch oberinstanzlich geltend, die von ihm geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten tatsächlich bestanden, er habe seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden nicht übertrieben. Er bestreitet mithin jegliche Täuschungshandlung- und Absicht.