01 002 IV-Akten) und in der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er bereits im Zeitpunkt dieser Anmeldung am 16. September 2007 wahrheitswidrige Angaben gemacht haben soll, was dieser bestritt. Damit dürfen nach Ansicht der Kammer genau genommen die darauffolgenden Arztberichte des AC.________ (Spital), der Abschlussbericht ambulante Rehabilitation der Abteilung neuropsychologische Rehabilitation des AC.________ (Spital) vom 23. Januar 2008 (pag. 01 099ff. IV-Akten) und der Bericht der Abteilung für neuropsychologische Rehabilitation vom 16./22. April 2008 (pag. 01 154 ff.