8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Vorgeschichte des Unfalls ist, wie die Vorinstanz richtig ausführte (pag. 602/603), unbestritten. Ebenfalls unbestritten sind die ärztlichen Berichte bis zum Austritt aus der stationären Therapie am 21. August 2007 (pag. 01 026 IV-Akten). Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte am 16. September 2007 (pag. 01 002 IV-Akten) und in der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er bereits im Zeitpunkt dieser Anmeldung am 16. September 2007 wahrheitswidrige Angaben gemacht haben soll, was dieser bestritt.