5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Da der Beschuldigte seine Berufung vorliegend nicht beschränkte, ist das gesamte angefochtene Urteil zu überprüfen (Schuldpunkt, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungspunkt). Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d.h. das Urteil darf nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung