Zusammen mit den zahlreichen weiteren getätigten Abklärungen – es sei an die zahlreichen Befragungen des Beschuldigten/Berufungsführers oder an jene der beiden Fachärzte Dres. R.________ und S.________, welche den Beschuldigten/Berufungsführer im Rahmen einer IV-Begutachtung untersucht haben, erinnert – erscheinen die durchgeführten Beweiserhebungen weder unvollständig, noch unzuverlässig. Die Kammer erachtet aus diesem Grund die zusätzlich beantragten Zeugeneinvernahmen als verzichtbar.