Das daraufhin erstellte ausführliche Gutachten (inkl. psychologischdiagnostische Zusatzuntersuchung) bildet nun ebenfalls Teil des erstinstanzlich durchgeführten Beweisverfahrens. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen eingeräumt (p. 523). Anlässlich des zweiten Hauptverhandlungstermins wurde die Begutachterin, Frau Dr. Q.________, ausführlich befragt (p. 571 – 579). Zusammen mit den zahlreichen weiteren getätigten Abklärungen – es sei an die zahlreichen Befragungen des Beschuldigten/Berufungsführers oder an jene der beiden Fachärzte Dres.