___ und O.________ liegen der Kammer in den Unterlagen kurze schriftliche Berichte vor (p. 587, 588). Dr. P.________ wurde anlässlich des ersten durchgeführten Hauptverhandlungstermins ausführlich durch den Vorrichter befragt (p. 422 – 428). Nach Abbruch des ersten Hauptverhandlungstermins gab der zuständige Gerichtspräsident die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag (p. 438 f). Das daraufhin erstellte ausführliche Gutachten (inkl. psychologischdiagnostische Zusatzuntersuchung) bildet nun ebenfalls Teil des erstinstanzlich durchgeführten Beweisverfahrens.