Sowohl der zuständige Staatsanwalt (p. 306 f) als auch der erstinstanzliche Gerichtspräsident (p. 400 f) haben die gestellten Anträge mit überzeugenden Argumenten abgewiesen. Darauf und auf den Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer vom 03. Mai 2013 (p. 319) kann an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen werden. Gut-