659ff.). Die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer wies mit Verfügung vom 11. Januar 2016 diese Beweisanträge ab und begründete dies wie folgt (pag. 672ff.): Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft (p. 298 f) und dem erstinstanzlich zuständigen Gerichtspräsidenten (p. 394 f) wurde die Befragung der meisten unter Ziff. 2 hiervor genannten Zeugen beantragt. Sowohl der zuständige Staatsanwalt (p. 306 f) als auch der erstinstanzliche Gerichtspräsident (p. 400 f) haben die gestellten Anträge mit überzeugenden Argumenten abgewiesen.