und erklärte die vollumfängliche Berufung (pag. 659ff.). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 669). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 darauf, Anschlussberufung zu erklären (pag. 670). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. August 2016 statt (pag. 698ff.).