Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 361 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2016 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und IV-Stelle Kanton Bern, handelnd durch C.________, Scheiben- strasse 70, 3001 Bern Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchter Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. August 2015 (PEN 2013 484) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ........................................................................3 4. Anträge der Parteien....................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Einführende Bemerkungen ..........................................................................................5 7. Anklageschrift ..............................................................................................................5 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt ................................................................6 9. Beweismittel.................................................................................................................6 10. Beweiswürdigung ......................................................................................................7 III. Rechtliche Würdigung – Betrug Art. 146 StGB ..............................................................16 11. Allgemeine Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand .................16 12. Zur arglistigen Täuschung.......................................................................................17 IV.Strafzumessung .............................................................................................................21 13. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................21 14. Grundsätze der Strafzumessung.............................................................................21 15. Strafrahmen.............................................................................................................22 16. Tatkomponenten .....................................................................................................22 17. Täterkomponenten ..................................................................................................24 18. Strafmass und Strafart ............................................................................................25 19. Höhe des Tagessatzes............................................................................................25 20. Strafvollzug..............................................................................................................26 21. Verbindungsbusse...................................................................................................26 22. Fazit Sanktion..........................................................................................................26 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................26 23. Verfahrenskosten ....................................................................................................26 24. Amtliches Honorar...................................................................................................26 VI.Dispositiv ........................................................................................................................28 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. August 2015 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit von 16. September 2007 bis 11. April 2011 in Thun, Bern, Burgdorf, Basel und anderswo zum Nachteil der IV-Stelle des Kantons Bern. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend total CHF 12‘000.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insge- samt CHF 21‘485.70 inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt und das amtliche Honorar der amtlichen Verteidigung festgesetzt (pag. 592ff.). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 1. September 2015 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 640). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 597ff., 650f.). Hierauf reichte Rechtsanwalt B.________ am 2. Dezember 2015 bei der 1. Strafkammer des Obergerichts form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und erklärte die vollumfängliche Berufung (pag. 659ff.). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren zu verzichten (pag. 669). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 darauf, Anschlussberufung zu erklären (pag. 670). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. August 2016 statt (pag. 698ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen a) Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht inkl. Betreibungsregisterauszug über den Be- schuldigten eingeholt (pag. 684, 685ff.). b) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 beantragte Rechtsanwalt B.________ die Einvernahme von D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________ und O.________ als Zeugen (pag. 659ff.). Die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer wies mit Verfügung vom 11. Januar 2016 diese Beweisanträge ab und begründete dies wie folgt (pag. 672ff.): Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft (p. 298 f) und dem erstinstanzlich zuständigen Gerichtspräsidenten (p. 394 f) wurde die Befragung der meisten unter Ziff. 2 hiervor genannten Zeugen beantragt. Sowohl der zuständige Staatsanwalt (p. 306 f) als auch der erstinstanzliche Gerichtspräsident (p. 400 f) haben die gestellten Anträge mit überzeugenden Argumenten abgewiesen. Darauf und auf den Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer vom 03. Mai 2013 (p. 319) kann an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen werden. Gut- 3 geheissen wurde durch den Gerichtspräsidenten damals allerdings die bean- tragte Befragung von Dr. P.________, behandelnder Psychiater des Beschul- digten/Berufungsführers. Die Mehrheit der erneut beantragten Zeugen stammen aus dem engsten fami- liären Umfeld des Beschuldigten/Berufungsführers. In wie weit sie zu den sich stellenden beweisrelevanten Fragen ergänzende Angaben machen könnten, ist nicht ersichtlich. Von den ebenfalls als Zeugen beantragten N.________ und O.________ liegen der Kammer in den Unterlagen kurze schriftliche Berichte vor (p. 587, 588). Dr. P.________ wurde anlässlich des ersten durchgeführten Hauptverhandlungstermins ausführlich durch den Vorrichter befragt (p. 422 – 428). Nach Abbruch des ersten Hauptverhandlungstermins gab der zuständige Gerichtspräsident die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag (p. 438 f). Das daraufhin erstellte ausführliche Gutachten (inkl. psychologisch- diagnostische Zusatzuntersuchung) bildet nun ebenfalls Teil des erstinstanzlich durchgeführten Beweisverfahrens. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stel- lung von Zusatzfragen eingeräumt (p. 523). Anlässlich des zweiten Hauptver- handlungstermins wurde die Begutachterin, Frau Dr. Q.________, ausführlich befragt (p. 571 – 579). Zusammen mit den zahlreichen weiteren getätigten Abklärungen – es sei an die zahlreichen Befragungen des Beschuldigten/Berufungsführers oder an jene der beiden Fachärzte Dres. R.________ und S.________, welche den Be- schuldigten/Berufungsführer im Rahmen einer IV-Begutachtung untersucht ha- ben, erinnert – erscheinen die durchgeführten Beweiserhebungen weder un- vollständig, noch unzuverlässig. Die Kammer erachtet aus diesem Grund die zusätzlich beantragten Zeugeneinvernahmen als verzichtbar. c) An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2016 wurden ein aktualisiertes E-Mail der Stiftung T.________ vom 9. August 2016 (pag. 707f.) und eine Ge- dankenzusammenstellung des Beschuldigten (pag. 705f.) zu den Akten er- kannt. 4. Anträge der Parteien 4.1. Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 11. August 2016 folgende Anträge (pag. 700, 708): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsident U.________, vom 25. August 2015 sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Herrn A.________ sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennoten auszurichten. 5. Die Kosten der Privatklägerin seien der Privatklägerin aufzuerlegen. 4 4.2. V.________ stellte handelnd für die Straf- und Zivilklägerin an der Berufungsver- handlung vom 11. August 2016 folgende Anträge (pag 702): 1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. A.________ sei wegen versuchtem Betrug, begangen vom 16. September 2007 – 11. April 2011 schuldig zu sprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Da der Beschuldigte seine Berufung vorliegend nicht beschränkte, ist das gesamte angefochtene Urteil zu überprüfen (Schuldpunkt, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungspunkt). Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren vol- le Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d.h. das Urteil darf nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Einführende Bemerkungen Der Beschuldigte erlitt am 6. Mai 2007 bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund dessen befand er sich während über drei Monaten in Spitalpflege und in Rehabilitation, bevor er am 21. August 2007 nach Hause ent- lassen werden konnte unter Weiterführung einer ambulanten Therapie. Am 16. September 2007 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (vgl. Tabel- le Chronologie, vorinstanzliches Motiv pag. 604). Das Leistungsbegehren des Be- schuldigten wurde mit Verfügung vom 11. April 2011 von der IV-Stelle abgewiesen. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts am 17. November 2011 (pag. 143) und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 bestätigt (pag. 197). Die IV-Stelle hatte bereits am 9. August 2011 Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht (pag. 2ff.), was zur Eröffnung des Strafver- fahrens wegen versuchten Betrugs führte. 7. Anklageschrift In der Anklageschrift vom 11. Juli 2013 wurde dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen (pag. 372ff.), er habe sich des versuchten Betruges z.N. der IV- Stelle Bern schuldig gemacht, indem: - er im IV-Anmeldeformular vom 16. September 2007 wahrheitswidrig angege- ben habe, er sei wegen seiner Behinderung dauernd und regelmässig auf le- benspraktische Begleitung angewiesen und - indem er bei verschiedenen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen sowie im Arbeitstraining systematisch seine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen und Beschwerden physischer und psychischer Natur übertrieben habe und in einer Art dargestellt habe, deren Vorhandensein und Ausmass objektiv nur 5 beschränkt überprüfbar gewesen sei (die Anklageschrift nennt konkrete Täu- schungshandlungen gegenüber dem Gutachter Dr. W.________, während der beruflichen Abklärung in der Z.________ und im Rest. X.________ sowie ge- genüber den Gutachtern Dr. R.________ und Dr. S.________); - dies alles in der Absicht, dass die begutachtenden Ärzte und abklärenden Per- sonen hinsichtlich des Umfangs der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zu einem falschen Schluss gelangen und ihm folglich eine volle Invalidenrente zu- gesprochen werden würde. Gestützt auf einen monatlichen Rentenbetrag im Zeitpunkt der Anmeldung von CHF 1'547.00 ging die Anklage von einem hypothetischen Deliktsbetrag von CHF 92'820.00 aus (Annahme Aufhebung der Rente im Rahmen einer Revision von Am- tes wegen nach 5 Jahren). 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Vorgeschichte des Unfalls ist, wie die Vorinstanz richtig ausführte (pag. 602/603), unbestritten. Ebenfalls unbestritten sind die ärztlichen Berichte bis zum Austritt aus der stationären Therapie am 21. August 2007 (pag. 01 026 IV-Akten). Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte am 16. September 2007 (pag. 01 002 IV-Akten) und in der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorge- worfen, dass er bereits im Zeitpunkt dieser Anmeldung am 16. September 2007 wahrheitswidrige Angaben gemacht haben soll, was dieser bestritt. Damit dürfen nach Ansicht der Kammer genau genommen die darauffolgenden Arztberichte des AC.________ (Spital), der Abschlussbericht ambulante Rehabilitation der Abteilung neuropsychologische Rehabilitation des AC.________ (Spital) vom 23. Januar 2008 (pag. 01 099ff. IV-Akten) und der Bericht der Abteilung für neuropsychologi- sche Rehabilitation vom 16./22. April 2008 (pag. 01 154 ff. IV-Akten) entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als unbestritten gelten. Sämtliche Handlungen ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 16. September 2007 werden somit zu überprüfen und würdigen sein. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklage vollständig. Er macht auch oberinstanzlich geltend, die von ihm geschilderten gesundheitlichen Beein- trächtigungen hätten tatsächlich bestanden, er habe seine gesundheitlichen Beein- trächtigungen und Beschwerden nicht übertrieben. Er bestreitet mithin jegliche Täuschungshandlung- und Absicht. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass strafrechtlich relevantes Beweisthema die Frage sei, ob dem Beschuldigten aggravierende Handlungen gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können. Ob die vorgeworfenen Handlungen gemäss Anklageschrift eine Aggravierung dar- stellen ist entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ keine rechtliche Frage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat vorab die unbestrittene Vorgeschichte (Unfall mit neurologischer Rehabilitation und IV-Anmeldung vom 16. September 2007, pag. 602ff.) wiederge- geben. Sie hat weiter die Abklärungen der IV-Stelle des Kantons Bern (Abklärung berufliche Abklärungsstelle „Z.________“ Burgdorf, Neuropsychologische Unter- 6 suchung durch Dr. W.________, Arbeitstraining in der „X.________“ des „Y.________“, Abklärungen des RAD, Neurologische und Psychiatrische Begutach- tung durch die Gutachter Dr. R.________ und Dr. S.________, Beweissicherung vor Ort BvO, Beurteilung der BvO durch die Gutachter) ausführlich zusammenge- fasst (pag. 604 – 609). Zudem hat die Vorinstanz das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiedergegeben (pag. 609f.). Es wird darauf verzichtet, diese Beweismittel erneut zusammenzufassen. Es wird auf diese vorinstanzlichen Aus- führungen ausdrücklich verwiesen, soweit Ergänzungen in den Beweismitteln an- zubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Aussagen des Beschuldigten und das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 22. Dezember 2014 wurden von der Vorinstanz im Rahmen der vorin- stanzlichen Beweiswürdigung als Beweismittel wiedergegeben (pag. 611f., 617ff.), auch hierauf wird verwiesen und soweit Ergänzungen in den Beweismitteln anzu- bringen sind, erfolgen diese ebenfalls im Rahmen der oberinstanzlichen Beweis- würdigung. Ergänzend sind als Beweismittel die an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente (aktualisiertes E-Mail der Stiftung T.________ vom 9. August 2016, pag. 707, Gedankenzusammenstellung des Beschuldigten pag. 705f.) zu erwäh- nen. 10. Beweiswürdigung 10.1. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zu den Aussagen des Beschuldigten Folgen- des fest (pag. 611): „Die Aussagen von A.________ helfen dabei zur Klärung des Sachverhalts nicht wirklich weiter. Zur Sache gibt er immer wieder an, sich nicht an die entsprechen- den Untersuchungen erinnern zu können. Zudem betonte er immer wieder, dass er eigentlich gar kein Geld wollte, sondern nur Hilfe, um wieder arbeiten und sein ei- genes Geld verdienen zu können. Die Antworten von A.________ wirkten für das Gericht insgesamt „gespielt“; wurden die Fragen konkret, blieb man stecken. Das Aussageverhalten korrespondiert damit mit den theoretischen Erwartungen aus der forensischen Psychiatrie, dass sich weder Simulanten noch neurotisch Gestörten in der Regel durch Konfrontation und Zweifel an der berichteten Symptomatik zu einer realitätsgerechten Darstellung objektivierbarer Beschwerden bewegen lassen wür- den (vgl. Ziff. III. oben). Auch deckt es sich mit den dokumentierten Schilderungen sämtlicher IV-seitig involvierter Ärzte, Psychologen und Gutachtern im Rahmen der getätigten Abklärungen (vgl. Ziff. IV.2.), so dass es auch dem Gericht nicht gelin- gen wird, diese Aussagen brauchbar und sachdienlich zu würdigen. Indessen kann festgestellt werden, dass es auch für das Gericht einen offensichtlichen Wider- spruch zwischen dem Verhalten A.________s im Gerichtssaal und jenem auf den Videosequenzen aus der BvO gibt. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Eine eigentliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist vorliegend kaum möglich. Selbstredend ver- mögen die Beteuerungen des Beschuldigten allein, er wolle wieder arbeiten, den 7 Vorwurf der Simulation/Aggravation nicht zu entkräften. Auch die oberinstanzlich eingereichte Gedankenzusammenstellung des Beschuldigten (pag. 705f.) vermö- gen den Vorwurf der Simulation/Aggravation nicht zu entkräften. 10.2. Anmeldung vom 16. September 2007 zum Bezug von IV-Leistungen Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass am 16. September 2007 eine IV-Anmeldung vorgenommen worden sei, möglicherweise auf Anregung von Familie, Sozialhilfe, Ärzte und des Anwaltes, weil es ja der Tatsache entspreche, dass der Beschuldigte einen schweren Unfall erlitten habe (pag. 619). Aus der vorinstanzlichen Verurteilung bereits ab 16. Sep- tember 2007 kann jedoch geschlossen werden, dass die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten auf Grund seines nachfolgend präsentierten Verhaltens trotz- dem bereits ab IV-Anmeldung als tatbestandsmässig erachtete. Die Kammer ist hier anderer Ansicht. Die IV-Anmeldung ist in der konkreten Situation mit dem Hin- tergrund des Unfalls und der Unterstützung des näheren Umfelds nachvollziehbar. Weder in den Arztberichten noch in der Anklageschrift ist zudem zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung ein konkretes täuschendes Verhalten umschrieben. Somit kann nach Ansicht der Kammer die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 16. September 2007 nicht der Beginn eines täuschenden Verhaltens sein und ist somit im Folgenden auch nicht tatbestandsmässig. 10.3. Z.________-Abklärung, Neuropsychologische Untersuchung Dr. W.________, X.________ Arbeitstraining Der Abklärungsbericht „Z.________“ (pag. 32ff.), der Untersuchungsbericht von Dr. W.________ (pag. 27ff.) und der Schlussbericht „X.________“ (pag. 44ff.) wurden vorinstanzlich kaum einer Würdigung unterzogen, weshalb dies oberinstanzlich nachzuholen ist. Die drei Berichte stellen je für sich alleine noch keinen Beweis für ein täuschendes Verhalten dar, jedoch sind darin bereits Hinweise und wider- sprüchliche Verhaltensweisen erkennbar, welche auf ein täuschendes Verhalten hindeuten. Bereits bei der Z.________-Abklärung zeigten sich erste Auffälligkeiten, die den Zuständigen vor Ort nicht unbemerkt blieben. So verhielt sich der Beschuldigte bei- spielsweise während den allgemeinen Arbeitspausen energievoll, laut im Gespräch mit anderen, witzig und unauffällig, während er während der Arbeitszeit stark ver- langsamte Leistungen zeigte, häufige Unterbrüche und Liegepausen einlegte mit der Begründung, er habe Kopfschmerzen und könne sich nicht mehr konzentrieren, sich wiederholt wegen schlechtem Gesundheitszustand abmeldete und während der Arbeitszeit zahlreiche Arzt und andere Termine wahrnahm, etc. (pag. 32ff.). Ebenfalls fiel während der Z.________-Abklärung ein inkonsistentes Verhalten auf. So zeigte der Beschuldigte unterschiedliche Bilder am Arbeitsplatz: ein Tag war er unauffällig und motiviert am Arbeiten, am anderen Tag erschien er unvorhergese- hen und schwer nachvollziehbar eingebrochen. Konfrontiert mit seinem inkonsis- tenten Verhalten wurde er rot im Gesicht, stotterte und verteidigte sich aggressiv (pag. 39f.). Die Z.________-Mitarbeiter dokumentierten das augenfällige Verhalten des Beschuldigten und konfrontierten ihn auch damit. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind hier keine Anzeichen für eine Fehlbeurteilung ersichtlich. Chrono- 8 logisch folgte dann die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. W.________, welcher ebenfalls Widersprüche aufzeigte und Fragen aufwarf. So fiel auf, dass der Beschuldigte bei einfachen Aufgaben sein Arbeitstempo stark verlangsamte und die schlechtesten Leistungen erbrachte und bei schwierigen Aufgaben dagegen die besten. Dadurch verloren sämtliche Testbefunde ihre Validität, d.h. ihre Interpre- tierbarkeit als Ausdruck einer zerebralen Dysfunktion (pag. 27ff.). Dem Einwand des Verteidigers, Dr. W.________ sei durch die angebliche Fehlbeurteilung des Z.________-Berichts vorbefasst gewesen, ist entgegenzubringen, dass dies chro- nologisch nicht möglich ist, weil der Z.________-Bericht (datiert vom 21. November 2008, eingegangen am 24. November 2008) zeitlich erst nach dem Bericht von Dr. W.________ (Untersuchung vom 15. Oktober 2008, Bericht datiert vom 16. Okto- ber 2008) ergangen ist. Beiden Stellen ist unabhängig voneinander ein wider- sprüchliches Verhalten aufgefallen. Auch im darauffolgenden X.________- Arbeitstraining wurden dann beim Beschuldigten erneut veränderte Arbeitsweisen festgestellt. In den ersten vier Arbeitswochen zeigte er ein anderes Bild von sich als im Anschluss an einen Ferienaufenthalt im AH.________ ab der 5. Arbeitswoche. So zeichnete sich nach der 5. Arbeitswoche ab, dass der Beschuldigte mehrfach zu spät kam, sich krank meldete, eigenmächtig Pausen einlegte, sich bei der Arbeit langsamer bewegte, unsorgfältig arbeitete, unmotiviert und uninteressiert wirkte. Dieses Verhalten stand nicht nur im Widerspruch zum Verhalten in den vorange- henden vier Arbeitswochen, sondern auch zu jenem während den ordentlichen Ar- beitspausen, in denen er im Vergleich zur Arbeit mehr Bewegung und Gestik zeigte (pag. 44ff.). Einzelne isolierte Handlungen anlässlich der Z.________-Abklärung oder beim X.________-Training mögen durchaus erklärbar sein, so kann bei- spielsweise eine Stimmungsschwankung oder auch eine Abwesenheit für einen Arztbesuch. In casu sind jedoch die einzelnen Handlungen in den Arbeitstrainings nicht isoliert zu betrachten. Diese einzelnen Handlungen fielen gerade deshalb auf, weil sie laufend zunahmen und im Widerspruch zu anderen Verhaltensweisen des Beschuldigten standen. So ergaben sich im Gesamtbild während den Arbeitstrai- nings erste Hinweise auf Aggravation und Simulation, welche auch im Einklang mit dem Bericht von Dr. W.________ standen. Auf Grund dieser Hinweise wurde von der IV-Stelle die Begutachtung durch Dres. R.________/S.________ in die Wege geleitet. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass das täuschende Verhalten mit der Z.________-Abklärung am 25. Oktober 2008 seinen Anfang nahm. Für die An- nahme des täuschenden Verhaltens darf aber die Z.________-Abklärung nicht iso- liert herangezogen werden, sondern ist im Gesamtkontext mit den darauffolgenden Handlungen des Beschuldigten zu sehen. 10.4. Aussagen der IV-Gutachter als Zeugen (Gutachten und Aussagen Dr. R.________ und Dr. S.________, Beweissicherung vor Ort BvO) Zentrales Beweismittel (nebst dem darauffolgenden Gutachten des FPD) ist auch im Strafverfahren das interdisziplinäre Gutachten von Dr. R.________ und Dr. S.________ und deren Aussagen im Strafverfahren. Die wichtigsten Stellen der vorinstanzlichen Würdigung hierzu (pag. 614 ff.): 9 „Dr. R.________ führte klinisch-neurologische, verhaltensneurologische / neu- ropsychologische sowie elektroenzephalographische Untersuchungen durch. (...) Die ermittelten Untersuchungsergebnisse unterzog er zudem einer Vali- ditätsprüfung. Dabei kam er zu zwei wesentlichen Schlussfolgerungen: (i) es gäbe eindeutige Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz / Aggravation; und (ii) als Folge einer organischen Beeinträchtigung könnte, wenn überhaupt, nur eine sehr geringgradige Störung vorliegen. Dr. R.________ schloss seinen Teil mit einer sehr vorsichtigen und differenzierten Diskussion des Vorschlags einer Überwachung von A.________ ab, mit dem Ziel seine Befunde damit objektivie- ren zu können. Differenziert waren seine Betrachtungen insbesondere deshalb, weil er berück- sichtigte, dass bei A.________ tatsächlich ein erhebliches Schädelhirntrauma stattgefunden hatte und er andererseits – bezogen auf sein Fachgebiet – nicht beurteilen konnte, ob als Ursache ein maladaptives Reaktionsmuster von „Re- gression und Katastrophisierung“ nach dem erlittenen Unfall vorlag oder aber andere Motivationen gegeben waren. Mit anderen Worten machte Dr. R.________ grundsätzlich in seinem Fachbereich eine klare Aussage, regte aber zur Überprüfung seiner Ergebnisse und damit zu Gunsten von A.________ eine Überwachung an. Zusätzlich liess er die Hypothese eine psychiatrische Problematik offen. (...) Die wissenschaftliche Beurteilung und die Schlussfolge- rungen von Dr. R.________ sind damit für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft. Dr. S.________ hatte die Aufgabe den Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen, d.h. jene Lücken zu schliessen, die Dr. R.________ offen lassen musste. Mithin hätte er prüfen sollen, ob das Verhalten von A.________ durch eine psychische Erkrankung erklärt werden kann. Diese Aufgabe konnte er in- dessen nicht erfüllen. In seinem Teil des Gutachtens ist damit ein einziger Satz entscheidend (pag. 01 338): „Aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde und den Angaben des Exploranden, kann keine psychiatrische Diagnose gestellt werden.“ (...) Dabei fällt auf, dass Dr. S.________ in seiner Analyse sich sehr viel weniger differenziert äusserte, als Dr. R.________. Zwar mag die Aussage gerade noch vertretbar sein, dass die im Video gezeigte Gestik und Mimik keine gravierende Psychopathologie und kein psychisches Leiden erkennen liessen, indessen ist damit noch nichts darüber gesagt, ob bei A.________ beispielswei- se eine sogenannt artifizielle Störung (vgl. Ziff. III) vorliegt. Dr. S.________ hat sich offenbar gar nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Begutachtung erweist sich hier für die strafrechtlichen Belange – abzielend auf das Verhalten in einer Untersuchungs-/Testungs-/Arbeitserprobungs-situation – als nicht ziel- führend. Es sei aber betont, dass die Beantwortung dieser Frage für das verwal- tungsrechtliche Verfahren zur Beurteilung eines IV-Leistungsanspruches – ab- zielend auf die Arbeitsfähigkeit – letztlich keine Rolle spielte. Damit erübrigt sich auch eine Analyse der Aussagen von Dr. S.________ bei der Staatsan- waltschaft, weil er die strafrechtlich interessierenden Fragen nicht beantwortet hatte und aufgrund der fehlenden Kooperation auch nicht beantworten konnte. Das Gutachten der Dres. R.________ und S.________ erweist sich in Bezug auf die neurologischen Ausführungen von Dr. R.________ als schlüssig, nach- vollziehbar und differenziert. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung kann aus dem Gutachten für das vorliegende Verfahren nur wenig abgeleitet werden.“ Nicht geprüft hat die Vorinstanz die Verwertbarkeit der von der IV-Stelle erhobenen Beweise, namentlich der BvO und des interdisziplinären Gutachtens im Strafverfah- ren. Diese waren im Vorverfahren heftig umstritten, worauf auch die Vorinstanz hinweist (Urteil Vorinstanz, pag. 612 unter Verweis auf die Eingaben der Verteidi- gung im Rahmen der Untersuchung, pag. 202 ff.). Im Grundsatz gilt: Die IV-Stellen 10 können Spezialisten beiziehen (Art. 59 Abs. 5 IVG), insbesondere Gutachter. Die Akten solcher anderer Verfahren wiederum können im Strafverfahren beigezogen werden (Art. 194 StPO). Die Anordnung einer Überwachung versicherter Personen durch die Versicherung ist unter Beachtung der Intimsphäre der versicherten Per- son zulässig, und die Observationsergebnisse können grundsätzlich verwendet werden (zum Ganzen BGE 135 I 169, E. 5). Im Verwaltungsverfahren wurden die Voraussetzungen für eine BvO als erfüllt erachtet und deren Verwertbarkeit bejaht (vgl. ausführliche Begründung VGer, pag. 164). Wie das Bundesgericht festhielt, sind die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung auch im Strafverfahren grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGer 6B_750/2012 vom 12.11.2013, E. 1.2). Nur die Observation konnte den Beschuldigten vorliegend bei alltäglichen Tätigkeiten zei- gen und war somit geeignet und erforderlich, um den bestehenden Verdacht der Simulation/Aggravation weiter abzuklären. Die durchgeführte BvO war auch in zeit- licher und inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig. Der Beschuldigte wurde während weniger, konkret 9 Tage, beobachtet und die Beobachtungen beschränkten sich auf sein Verhalten im öffentlichen Raum. Was das interdisziplinäre Gutachten an- betrifft, führte die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Verteidigung ausführliche par- teiöffentliche Befragungen mit den Gutachtern Dres. R.________ und S.________ durch, gewährte den Parteien mithin das Konfrontationsrecht. Zusammenfassend können vorliegend die gesamten IV-Akten und insbesondere das interdisziplinäre Gutachten von Dres. R.________ und S.________ sowie die BvO verwertet wer- den. Zur Würdigung der Gutachten Dres. R.________/S.________ hielt die Vorinstanz einleitend richtigerweise fest, dass dem interdisziplinären Gutachten im IV- Verfahren ein hoher Beweiswert zuzuerkennen sei, dies jedoch im Strafverfahren frei zu würdigen sei. Die Vorinstanz würdigte das von Dr. R.________ und Dr. S.________ erstellte interdisziplinäre Gutachten und deren mündliche Aussagen sehr ausführlich und differenziert und setzte sich dabei auch eingehend mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander (pag. 613 ff.). Auf diese Ausführungen kann abgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem interdisziplinären Gutachten würdigte die Vorinstanz auch die BvO, was nach Ansicht der Kammer auch richtig ist. Die BvO wurde erst aufgrund der Empfehlungen von Dr. R.________ und Dr. S.________ veranlasst. Für sich allein erscheinen die meisten in der BvO festgehaltenen Beobachtungen relativ unauffällig, zeigen sie doch den Beschuldigten mehrheitlich bei alltäglichen, leichten Tätigkeiten wie Einkaufen, Spazieren und Treffen mit Bekannten, welche (mit Ausnahme des Autofahrens) wenig Konzentration und Gedächtnisleistung er- fordern. Arbeits(ähnliche) Tätigkeiten konnten nicht beobachtet werden. Pointiert führt die Verteidigung in der Stellungnahme der Beschwerde an das Bundesgericht im IV-Verfahren und auch im Parteivortrag im oberinstanzlichen Verfahren denn auch aus, der Beschuldigte habe nie bestritten gehen, reden, sitzen, trinken und rauchen zu können (pag. 189, pag. 670ff.). Beweismässig sehr relevant sind jedoch die Ausführungen der beiden Gutachter zu den erheblichen Widersprüchen zwi- schen den während der BvO gemachten Beobachtungen und dem Verhalten des 11 Beschuldigten während den Explorationen. Von der von ihm wiederholt geschilder- ten Antriebslosigkeit und fehlender Lebensfreude ist namentlich in den beobachte- ten Sozialkontakten nichts zu sehen. Mit der geltend gemachten eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit nicht vereinbar erscheint insbesondere das Autofahren, namentlich die längeren, zügigen Fahrten nach Bern. Anzumerken ist, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. P.________ sich auf Vorhalt der Videos erstaunt zeigte über das Verhalten des Beschuldigten (pag. 425). Die BvO wurde (nicht zu- letzt aus Gründen der Verhältnismässigkeit) zwar nur an einigen Tagen innerhalb des Monats Juni 2010 durchgeführt und ist demzufolge eine Momentaufnahme. Sie zeigt aber im Beobachtungszeitraum ein konstantes Verhalten des Beschuldigten, das den Vorwurf der Simulation/Aggravation erhärtete. Die Schlussfolgerungen der beiden Gutachter Dres. R.________ und S.________ erachtete die Vorinstanz nach umfassender Würdigung als glaubhaft (mit gewissen ebenfalls schlüssig begründeten Einschränkungen bei den Aussagen von Dr. S.________). Dieser Argumentation der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. 10.5. Aussagen von Dr. P.________ Der Beschuldigte befand sich erstmals von Januar bis Dezember 2009 beim Psychiater Dr. P.________ in Behandlung dann wieder ab dem 6. Juli 2011 (pag. 422 i.V.m. pag. 195). Dr. P.________ führte aus, er habe als behandelnder Arzt ei- nen anderen Zugang zum Patienten und im Gegensatz zu den Gutachtern Dres. R.________ und S.________ habe er den Beschuldigten über längere Dauer be- gleitet. Daher wisse er, dass der Beschuldigte noch Restsymptome aus dem Unfall habe (pag. 423). Das Gutachten habe sich zu wenig damit auseinandergesetzt, warum sich der Beschuldigte bei den Testungen so besonders verhielt (pag. 423). Ein möglicher Erklärungsansatz sei eine neurotische, bzw. konversive oder disso- ziative Störung aus dem Kapitel F4 des ICD-10 (pag. 424). Wenn man ein entspre- chendes Krankheitsbild beim Beschuldigten finden würde, wäre dies zwar für das IV-Verfahren nicht mehr relevant, weil diese aus dem Katalog für rentenberechtige Krankheitsbilder entfernt worden seien. Hingegen wäre eine entsprechende Fest- stellung fürs Strafverfahren relevant (pag. 425). Schliesslich wurden Dr. P.________ auch noch teilweise die Videoaufnahmen aus der BvO vorgespielt, welche er bislang noch nicht gesehen hatte. Dabei zeigte er sich überrascht. Er räumte ein, dass im Video ein normales Verhalten zu sehen sei. Insbesondere würde sich der Beschuldigte im Gespräch normal und angeregt verhalten (pag. 425). Die Vorinstanz führte richtig aus, dass Dr. P.________ genau diese Hypothese in den Raum warf, welche sich aus der forensisch psychiatrischen Literatur zur Simu- lation bzw. Aggravation ergebe und in der schwierigen Abgrenzung zu den artifiziel- len Störungsbildern bestehe. Es ist an dieser Stelle auf die Erklärungen der Vorin- stanz zu den drei bewusst gesteuerten Verhaltensweisen Dissimulation, Simulation und Aggravation zu verweisen, welche von den artifiziellen Störungen (hierzu gehören u.a. die dissoziative Störung und Konversionsstörung) abzugrenzen sind (pag. 601). Die Vorinstanz sah sich zur Entlastung des Beschuldigten in der Folge veranlasst, mittels eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären, ob beim Beschuldig- 12 ten ein entsprechendes artifizielles Störungsbild vorliegen könnte (vgl. nachfolgend Ziff. 10.6.). Weitergehende Erkenntnisse konnten aus der Einvernahme von Dr. P.________ nicht abgeleitet werden. 10.6. Forensisch-psychiatrisches Gutachten des FPD vom 22. Dezember 2014 und Aus- sagen von Dr. Q.________ in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung am 19. August 2015 Der forensisch-psychiatrische Dienst der Universität Bern wurde insbesondere mit der Frage beauftragt, abzuklären, ob beim Beschuldigten eine dissoziative oder konversive Störung vorgelegen haben könnte. Mit Gutachten vom 22. Dezember 2014 (pag. 466ff.) kamen die Gutachterinnen Dr. Q.________ und Dr. AA.________ zum Ergebnis, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach der Beschuldigte an einer dissoziativen Störung oder an einer Konversionsstörung ge- litten habe oder leiden würde. Weiter hielt das Gutachten fest, der Beschuldigte habe zur Zeit als die ärztlichen Untersuchungen zur IV-Abklärung und die berufli- chen Abklärungen durchgeführt worden seien, sehr wahrscheinlich an einer leicht- gradigen depressiven Störung (ICS-10F32.0) gelitten. Das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Erkrankung innerhalb dieses Zeitraumes sei unwahrscheinlich. Es könne allerdings nicht ausgeschossen werden, dass im Zeitraum von 2008 bis 2010 noch hirnorganisch bedingte neuropsychologische Defizite vorgelegen seien, die allerdings aufgrund der deutlichen Aggravationstendenzen nicht hätten erkannt werden können. Eine exakte und detaillierte Abgrenzung des möglicherweise noch vorhandenen hirnorganischen Defizitsyndroms von den erkennbaren Aggravations- tendenzen sei rückwirkend nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. (…) Bei Ag- gravation handle es sich um ein Verhalten, das bewusst gesteuert werde (pag. 509f.). Dr. Q.________ wurde in der Folge zur Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens als sachverständige Person in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen. Sie bestätigte das Gutachten und beantwortete die Fragen des Ge- richts sowie der Parteien umfassend und sehr kompetent (pag. 571 ff.). Ergänzend präzisierte sie, dass soweit 2008-2010 noch hirnorganisch bedingte neuropsycho- logische Defizite beim Beschuldigten bestanden haben sollten, diese maximal leichtgradig gewesen wären (pag. 576 Z 26 ff.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass mit dem Gutachten geklärt sei, dass das Verhalten des Beschuldigten auch nicht mit einer psychiatrischen Störung erklärt werden könne, womit alle alternativen Hypothesen zur bewusst gesteuerten Simu- lation/Aggravation ausgeschlossen werden könnten. Überdies bestätige das ge- richtliche Gutachten grundsätzlich noch einmal die bisherigen Untersuchungser- gebnisse. Die Kammer erachtet diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz als rich- tig: Sowohl das Gutachten wie auch die Aussagen von Dr.Q.________ erscheinen sehr ausführlich, ausgewogen und schlüssig. Namentlich konnte die Gutachterin auch die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen und Einwände nachvollzieh- bar beantworten, ohne dass sich dabei an den Ergebnissen der Begutachtung Zweifel ergeben würden. Eine psychiatrische Störung als Erklärung für das durch den Beschuldigten im Rahmen der IV-Abklärungen gezeigte widersprüchliche Ver- halten konnte durch die Gutachterinnen nicht festgestellt werden (pag. 510). Sofern überdies hirnorganisch bedingte neuropsychologische Defizite im 2008-2010 vor- 13 gelegen haben könnten, hätten diese aufgrund der deutlichen Aggravationstenden- zen nicht erkannt werden können und wären wenn überhaupt maximal leichtgradig vorhanden gewesen (pag. 509, 576). 10.7. Würdigung der Arztberichte des AC.________ (Spital) Die behandelnden Ärzte des AC.________ (Spital) gingen auch im Bericht vom 14. September 2011, also über vier Jahre nach dem Unfall, immer noch von weiterhin bestehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten aus (vgl. pag. 170f.). Dies steht im Widerspruch zu den interdisziplinären Gutachten von Dres. R.________ und S.________. Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 618): „Die Verteidigung machte im Parteivortrag auch geltend, dass insbesondere die Arztberichte des AC.________ (Spital) im krassen Widerspruch zu den Ergeb- nissen der ärztlichen Abklärungen der IV stehen würden. Hierzu kann vorab an- geführt werden, dass sich dieser scheinbare Widerspruch mit der gerichtlichen Begutachtung des Falls entschärft hat. Den Gutachtern haben die Befunde des AC.________ (Spital) vorgelegen. Diese wurden damit in die Beurteilung inte- griert. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht vom 14.09.2011 (pag. 170 f.). (...) Entscheidend war jedoch, dass die Ärzte des AC.________ (Spital) nichts von den Ergebnissen der IV-Abklärung wussten, zumal diese Problematik im Bericht vom 14.09.2011 mit keinem Wort erwähnt wurde. Aufgeführt ist darin le- diglich der Umstand, dass zwischenzeitlich die beruflichen Wiedereingliede- rungsmassnahmen eingestellt worden seien. Somit hatten die Ärzte des AC.________ (Spital) gar keinen Anlass, die eigenen Feststellungen kritisch zu hinterfragen. Anders sieht dies offenbar heute aus: Dr. AB.________, welche seit dem 05.11.2013 die neue Hausärztin von A.________ ist, erklärte am 09.12.2014 fremdanamnestisch gegenüber der gerichtlichen Sachverständigen, dass sie A.________ erneut beim AC.________ (Spital) zur neurologischen Ab- klärung habe anmelden wollen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Das AC.________ (Spital) wolle zuerst das Ergebnis der strafrechtlichen Begutach- tung abwarten. Dr. AB.________ habe erst danach von der ganzen Geschichte um die IV etc. erfahren (pag. 498). Daraus ist auch ersichtlich, dass der Infor- mationsfluss zwischen den einzelnen Ärzten und Abklärungsstellen nicht immer gut funktioniert hat. Das Gericht sieht somit keinen nicht überwindbaren Widerspruch zwischen den Arztberichten des AC.________ (Spital) und den nun vorliegenden gutachterli- chen Schlussfolgerungen. Vielmehr lassen sich diese Ergebnisse logisch und nachvollziehbar ins Gesamtbild integrieren.“ Soweit der Widerspruch zwischen Arztberichten des AC.________ (Spital) und Gutachten die Frage des Fortbestehens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist dieser für das Strafverfahren nicht relevant. Ei- ne Neubeurteilung des IV-Anspruchs steht nicht zur Diskussion. Relevant ist der Widerspruch einzig bezüglich des Umstandes, dass die Ärzte des AC.________ (Spital) im Gegensatz zu den IV-Gutachtern beim Beschuldigten keinerlei Aggrava- tion/Simulation, mithin keine mögliche Täuschung, sondern vielmehr ein insgesamt kooperatives Verhalten feststellten (vgl. pag. 171). Entscheidend ist hier aber, was bereits die Vorinstanz erkannt hat, nämlich dass die Ärzte des AC.________ (Spi- tal) keine Kenntnis der Abklärungen der IV-Stelle, namentlich der BvO, hatten, und somit keine Veranlassung sahen, das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten kri- 14 tisch zu hinterfragen. Umgekehrt berücksichtigten aber die Gutachten von Dres. R.________ und S.________ sowie das Gutachten des FPD alle Berichte der be- handelnden Ärzte. Somit vermögen die Arztberichte des AC.________ (Spital) im Ergebnis die schlüssigen Gutachten zur Frage der Aggravation/Simulation nicht in Frage zu stellen. Was die Arztberichte des AC.________ (Spital) aus dem Jahre 2008 und 2009 an- belangt, ist ebenfalls festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte auch keinerlei Kenntnisse über das in Lauf gesetzte IV-Verfahren und das darauffolgende Verhal- ten des Beschuldigten z.B. an den Arbeitstrainings hatten und somit auch keinen Anlass dazu hatten, das Verhalten des Beschuldigten kritisch zu hinterfragen. Inso- fern stehen die Arztberichte aus dem 2008 und 2009 der Schlussfolgerung, dass das strafrechtlich relevante täuschende Verhalten in der Z.________-Abklärung am 25. August 2008 seinen Beginn hatte, nicht im Wege. 10.8. Aussagen aus dem näheren Umkreis des Beschuldigten Die Verteidigung führte im Parteivortrag aus, dass sämtliche Personen, mit denen der Beschuldigte länger verkehrt habe, erkannt hätten, dass der Beschuldigte nicht simuliere. Zu erwähnen seien Familie, Bekannte, Dr. med. P.________, der Sozial- dienst AI.________, Frau O.________ von AJ.________, Mitarbeiter von der Stif- tung T.________ und Rechtsanwalt B.________ (er kenne den Beschuldigten seit 2004 und habe seine Veränderung mitbekommen). Hierzu ist anzuführen, dass all diese Personen weder bei den Arbeitstrainings Z.________ und X.________ noch bei den Begutachtungen unmittelbar dabei waren und somit in der Sache keine Aussagen machen können. Ebenfalls können sie keine inneren Tatsachen (wie Kopfschmerzen, Gedächtnislücken etc.) bezeugen. Sie können lediglich beschrei- ben, wie sie den Beschuldigten in einer jeweiligen Situation erlebt haben, was aber keinen unmittelbaren Schluss auf eine mögliche Aggravation bzw. Simulation zulässt. Die Aussagen aus dem näheren Umkreis des Beschuldigten vermögen nach Ansicht der Kammer das Ergebnis aus den schlüssigen Gutachten nicht zu entkräften. 10.9. Beweisergebnis Die Vorinstanz hielt als Beweisergebnis fest (pag. 619 f.): „Es ist damit durch nicht zu beanstandende Gutachten festgestellt, dass A.________ im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle Bern gegenüber den un- tersuchenden und begutachtenden Ärzten sowie den Mitarbeitern der Berufsab- klärung wissentlich und willentlich Symptome geltend machte und darstellte, welche er entweder gar nicht oder jedenfalls höchstens in leichtgradigem Aus- mass hatte, wobei das tatsächliche Ausmass allfälliger hirnorganisch bedingter neuropsychologischer Defizite aufgrund des vortäuschenden Verhaltens von A.________ nicht bestimmt werden konnte. In der Schlussfolgerung bedeutet dies, dass zwar grundsätzlich nicht zu bean- standen ist, dass 2007 eine IV-Anmeldung vorgenommen wurde, möglicherwei- se auf Anregung von Familie, Sozialhilfe, Ärzten und des Anwaltes. Tatsache ist ja, dass A.________ einen schweren Unfall erlitten hatte. Das nachfolgend prä- sentierte Verhalten hat sich aber klar als „vorgetäuscht“ herausgestellt.“ Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend und beruhen auf umfassen- den Beweiserhebungen durch die IV-Stelle, die Staatsanwaltschaft und die Vorin- 15 stanz selbst sowie einer sorgfältigen und stringenten Beweiswürdigung, welche sich auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinandersetzte und das gesam- te Beweismaterial eingehend würdigte. Es ist vorliegend auf die schlüssigen medizinischen Gutachten abzustellen. Diese ergaben wie bereits ausgeführt, dass beim Beschuldigten als Unfallfolge höchstens noch leichtgradige hirnorganische Störungen bestehen, welche jedoch keine Ar- beitsunfähigkeit begründen. Eine psychiatrische Störung, welche das widersprüch- liche Verhalten des Beschuldigten in Testsituationen erklären würde, wurde mittels des ebenfalls folgerichtigen Gutachtens des FPD ebenfalls verneint. Als einzige Er- klärung für das durch den Beschuldigten gezeigte Verhalten bleibt somit eine be- wusste Täuschung. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle und deren Erfüllungsgehilfen ab der Z.________-Abklärung vom 25. August 2008 mindestens einen vorbestehenden Gesundheitszustand übertrieben dargestellt bis maximal vollständig simuliert hat. Über den Grund für das gezeigte Verhalten kann höchstens spekuliert werden. Es lässt sich vermuten, dass der Be- schuldigte, der vor dem Unfall zufrieden in einer Vollzeitstelle im Service im AK.________ arbeitete, möglicherweise sehr darauf fixiert war, in eine Tätigkeit im Gastgewerbe zurückzukehren und angesichts dessen, dass ihm dies nicht möglich erschien, wenig motiviert war, Alternativen auszuprobieren (vgl. z.B. pag. 40). III. Rechtliche Würdigung – Betrug Art. 146 StGB 11. Allgemeine Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Betrug gemäss Art. 146 StGB und dem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ver- wiesen werden (pag. 620). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass das aggravierende Verhalten des Be- schuldigten offensichtlich als Täuschung zu bezeichnen sei. Es gehe nachfolgend um die zentrale Frage, ob diese Täuschung arglistig sei (nähere Ausführungen da- zu nachfolgend unter Ziff. 12). Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges boten keine besonderen Schwierigkeiten und wurden von der Vorinstanz richtigerweise bejaht. Die Vorinstanz hielt zur versuchten Tatbegehung zusammen- fassend richtig fest, dass vorliegend die Täuschung durchschaut worden sei und hierauf keine Leistungen erbracht worden seien. Somit seien seitens der IV-Stelle kein Irrtum und kein Vermögensschaden eingetreten, weshalb einzig eine versuch- te Begehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage komme. Ergänzend kann festge- halten werden, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch längst überschrit- ten und bereits alles getan hat, was er zur Verwirklich des Erfolges vorgehabt hät- te. Er machte über Jahre hinweg gegenüber mehreren Betreuungspersonen und Ärzten unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand. Somit machte er alles, was nach seiner Vorstellung notwendig war, damit der Erfolg, nämlich die Erbrin- gung einer Leistung oder die Ausrichtung einer IV-Rente, hätte eintreten können. Dass der Erfolg dennoch ausblieb, lag ausserhalb des Einflussbereiches des Be- schuldigten. Es handelt sich somit um einen vollendeten Versuch eines Betruges. 16 Wie hoch die Schadenssumme gewesen wäre, muss allerdings nach Ansicht der Kammer offen gelassen werden, da nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, in welchem Umfang eine Rente bei einem vollendeten Delikt ausbezahlt worden wä- re. Zum subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz aus, mit der Absicht unrecht- mässiger Bereicherung sei ein qualifizierter Vorsatz erforderlich. Dieser liege gemäss obigem Beweisergebnis vor, der Beschuldigte habe wissentlich und wil- lentlich, bei vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit versucht, eine IV-Rente ausbezahlt zu erhalten, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe. Die- sen Ausführungen ist zu folgen. Zudem bestätigte auch das FPD-Gutachten die Aggravation als bewusst gesteuertes Verhalten (pag. 510). Auf welchen Betrag die Bereicherungsabsicht jedoch gerichtet war, muss auch hier offen gelassen werden. 12. Zur arglistigen Täuschung Als zentrale Frage befasste sich die Vorinstanz richtigerweise damit, ob das vom Beschuldigten an den Tag gelegte, aggravierende Verhalten arglistig war. Auf die rechtlichen Ausführungen zur Arglist wird verweisen (pag. 621f.). Die Vorinstanz hielt eingangs zur arglistigen Täuschung fest, dass das täuschende Verhalten mit der IV-Anmeldung begonnen habe. Dies ist auf Grund des oberin- stanzlichen Beweisergebnisses zu korrigieren. Das täuschende Verhalten begann zeitlich erst mit der Z.________-Abklärung. Den Ausführungen der Vorinstanz ist im Weiteren zu folgen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war relativ einfach. Mit Validitätsprüfungen konnten die untersuchenden Spezialisten denn auch sehr schnell feststellen, dass die gemachten Angaben kaum zutreffend sein konnten. Es war denn auch in der Tat zu erwarten, dass die angewandte Methodik und die ver- wendeten Testungen entsprechende Fehlleistungen und Manipulationsversuche aufzudecken vermögen. Die Vorinstanz hielt somit richtigerweise fest, dass von daher ein entsprechender Betrugsversuch bei einem durchschnittlich gesunden Menschen ohne vorbestehendes Krankheitsbild höchstens unter den Strafbestim- mungen des IVG, respektive AHVG zu würdigen gewesen wäre. Es wäre aber kei- nesfalls arglistig gewesen im Sinne des Betrugstatbestandes. Anders lag die Aus- gangslage jedoch beim Beschuldigten, da er unbestrittenermassen vorgängig ein erhebliches Schädelhirntrauma erlitten hatte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, galt es wissenschaftlich, (i) das Ausmass eines möglicherweise fortbestehenden hirnorganisch bedingten neuropsychologischen Defizits zu identifizieren, dieses (ii) von rein artifiziellem Verhalten abzugrenzen, und (iii) differentialdiagnostisch eine mögliche psychische Störung im Sinne einer dissoziative Störung oder einer Kon- versionsstörung auszuschliessen. Bereits aus der forensisch-psychiatrischen Lite- ratur geht hervor, dass ein solches Unterfangen nicht einfach und der Aufwand für eine umfassende Abklärung gross ist. Der Beschuldigte nutzte diesen Umstand denn auch aus. Dabei benötigte er nicht einmal spezielle intellektuelle Fähigkeiten, um zu täuschen. Es genügte schlicht, dass er nicht kooperierte, sich begriffsstutzig zeigte, vorgab sich nicht erinnern zu können, immer wieder Beschwerden beklagte und damit so tat, als würde er tatsächlich in erheblichen Massen an den Folgen des Unfalls leiden. Er musste wegen dem Ereignis des Unfalls kein komplexes Verhal- 17 ten an den Tag legen, er genoss den „Unfallbonus“ und somit das Vertrauen der ihn umgebenden Menschen. Dieses Verhalten hielt der Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle ab der Z.________-Abklärung im August 2008 bis 11. April 2011 aktiv aufrecht. Dazu gehörte auch, wie die Vorinstanz richtig festhielt, dass er sein übertriebenes Be- schwerdebild während diesem Zeitraum und darüber hinaus auch gegenüber den Hausärzten, dem Psychiater, den behandeln Ärzten im AC.________ (Spital) und den ihn unterstützenden Institutionen aufrecht hielt, so dass auch fremdanamnesti- sche Auskünfte den Täuschungsversuch nicht direkt zu entlarven vermochten. Gemäss dem Abklärungsbericht der Z.________ vom 21. November 2008 wurde der Beschuldigte schon sehr früh mit seinem inkonsistenten Verhalten konfrontiert (pag. 39). So wurde auch im Bericht von Dr. W.________ vom 16. Oktober 2008 der Verdacht der Täuschungsabsicht in den Raum gestellt (pag. 30). Der Beschul- digte wurde somit mit dem Verdacht auf Aggravation schon sehr früh konfrontiert und änderte trotzdem nichts an seinem Verhalten. Die Vorinstanz führte weiter kor- rekterweise aus (pag. 623f.): Der Invalidenversicherung blieb letztlich nichts anderes übrig, als die Arbeitsinte- grationsversuche scheitern zu lassen und A.________ als auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar einzustufen. Als die IV-Stelle Bern die medizinisch-theoretische Abklärung der Arbeitsfähigkeit von A.________ anhand nahm, ging sie nicht mit ei- ner vorgefassten Meinung an die weiteren Abklärungen, wie das die Verteidigung sinngemäss vorbrachte. Vielmehr hielt Dr. AD.________ am 03.07.2009 eben gra- de fest, es gelte genau zwischen medizinisch objektivierbaren Defiziten nach dem nicht unerheblichen Schädel/Hirntrauma und den subjektiv verfälschten Sympto- men des Versicherten zu unterscheiden (recte pag. 57). Die IV-Stelle Bern war damit um eine objektive Sachverhaltsfeststellung bemüht. Dadurch, dass A.________ sein Verhalten nicht änderte, konnten die Gutachter den gordischen Knoten zwischen allfälligen hirnorganisch bedingten neuropsychologischen Defizi- ten, rein aggravierendem/ simulierendem Verhalten und einer möglichen psychi- sche Störung auf normalem Weg nicht lösen – und zwar aus einem einzigen Grund: wegen der fehlenden Kooperation A.________s. Daher war schliesslich ei- ne BvO notwendig, um Klarheit zu erhalten. Daraus ergibt sich, dass A.________ im juristischen Sinne mit dem Aufbau seiner Leidensgeschichte eine ganzes Lü- gengebäude errichtet und aufrecht gehalten hat, welches ihn vor einer definitiven wissenschaftlichen Beurteilung schützte und nur durch die BvO umgestossen wer- den konnte. Aus juristischer Sicht könnte man nun noch argumentieren, dass auch dieses Ver- halten nicht arglistig sei, da nach der zugehörigen forensisch psychiatrischen Lite- ratur eine geheime Beobachtung in solchen Konstellationen ohnehin die zuverläs- sigste Methode zur Wahrheitsfindung darstelle. Mithin müsse der Betroffene mit ei- ner solchen Massnahme rechnen und die IV-Stelle müsse ohnehin immer eine sol- che Beobachtung durchführen, ansonsten sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nach- kommen würde - Arglist also erst dann zu bejahen wäre, wenn die Täuschungs- handlungen auch eine allfällige Überwachung im öffentlichen Raum mit abdecken würde. Eine solche Betrachtungsweise würde nach hier vertretener Auffassung zu 18 weit gehen, im Widerspruch zur hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung stehen und in krasser Weise dem Prinzip von Treu und Glauben zuwiderlau- fen, welches sich im Sozialversicherungsrecht insbesondere in den Mitwirkungs- pflichten der versicherten Person äussert. Im Übrigen ist die Invalidenversicherung gesetzlich nicht verpflichtet, Observationen durchzuführen. Fraglich könnte auch sein, ob die Arglist (evtl. das Tatbestandselement des Ver- mögensschadens, bzw. –gefährdung) nicht aus formal-prozessualen Gründen, welche sich aus dem Verwaltungsverfahren ergeben, verneint werden müsste. Zu- mal die IV-Stelle Bern gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des ATSG so- wie den zusätzlichen Spezialbestimmungen des IVG prozessual auf die von den Dres. W.________, S.________ und R.________ erkannte und bemängelte, unge- nügende Kooperation von A.________ durch Abmahnung, Aufforderung zur Mitwir- kung unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hätte reagieren kön- nen. Rechtlich geht es dabei um die Mitwirkungspflichten der versicherten Person (vollständiges und wahrheitsgetreues Ausfüllen der Anmeldeformulare [Art. 29 Abs. 2 ATSG], Erteilen von Auskünften [Art. 28 Abs. 2 ATSG], Entbindung von aus- kunftspflichtigen Personen und Stellen von einer allfälligen Schweigepflicht [Art. 28 Abs. 3 ATSG], Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen [Art. 43 Abs. 2 ATSG], Teilnahme an einer Begutachtung [Art. 44 ATSG], Teilnahme am Beweisverfahren, welches nach Art. 43 Abs. 1 ATSG durchgeführt wird, Meldung bei veränderten Verhältnissen [Art. 31 ATSG]), welche im Sozialversicherungsrecht im Spannungsverhältnis zum Untersuchungsgrundsatz stehen. Vorliegend interes- siert dabei insbesondere die Mitwirkungspflicht bei einer ärztlichen Untersuchung, welche allgemein in Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG geregelt ist: 2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. 3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an- gemessene Bedenkzeit einzuräumen. Im Bereich der Invalidenversicherung wurden im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 01.01.2008 AS 2007 5129; BBl 2005 4459) darüber hinaus noch weitergehende Mitwirkungspflichten der versicherten Person eingeführt, bei deren Verletzung die IV-Stelle die gesetzlichen Leistungen in Anwendung von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG und damit in Abweichung von Art. 43 Abs. 3 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren kürzen oder verweigern kann (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 47 ff.; vgl. auch BVGer C-6400/2009, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2012, E.4). Damit stellt sich für den vorliegenden Fall die Frage, ob die IV-Stelle Bern nicht be- reits gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung von Dr. W.________ oder je- denfalls spätestens gestützt auf die Feststellungen im Gutachten der Dres. R.________/S.________ vom 24.06.2010 das Leistungsbegehren wegen Verlet- 19 zung der Mitwirkungspflichten durch artifizielle Verzerrung hätten abweisen kön- nen/müssen (Dr. S.________ hielt explizit fest: „Die Kooperation des Exploranden war derart oberflächlich, ausweichend und unergiebig, dass keine gesicherte psychiatrische Diagnose möglich ist“ (recte pag. 57). Bei dieser „prozessualen“ Er- ledigungsart hätte die Qualität der Täuschungshandlungen gar keine Rolle gespielt. Das Verhalten von A.________ wäre damit in prozessualer Hinsicht gar nicht ge- eignet gewesen, durch Täuschung zu Leistungen der IV zu kommen. Strafrechtlich wäre ein Betrug zu verneinen gewesen, weil der IV-Stelle Bern schon auf dieser prozessualen Stufe griffige Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Vorliegend gilt es aber wiederum den Einzelfall zu würdigen. Nebst den Mitwir- kungspflichten der versicherten Person gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätz- lich auch die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG). D.h. der oben be- schriebene Weg kann der Versicherung dann nicht offen stehen, wenn nicht aus- geschlossen werden kann, dass die fehlende Kooperation eine krankheitsbedingte Ursache hat. Bei A.________ bestanden zwei mögliche Erklärungsansätze für sein besonderes Verhalten in den Untersuchungen, einerseits hirnorganisch bedingte neuropsychologische Defizite und andererseits eine dissoziative Störung oder Kon- versionsstörung. Damit wäre eine Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund ungenügender Mitwirkung in juristischer Hinsicht vermutlich chancenlos gewesen, zumal gemäss der eingangs zitierten forensisch psychiatrische Literatur sich „we- der Simulanten noch neurotisch Gestörte in der Regel durch Konfrontation und Zweifel an der berichteten Symptomatik zu einer realitätsgerechten Darstellung ob- jektivierbarer Beschwerden bewegen lassen“. Im Sinne dieser Überlegungen blieb der IV auch unter Beachtung dieses prozessualen Aspekts nichts anderes übrig, als eine Beweissicherung vor Ort durchzuführen. Zusammengefasst ergibt sich damit die Arglist aus der Aufrechterhaltung eines in der Form nicht vorhandenen Beschwerdebildes im Sinne einer fortgesetzten Insze- nierung, welche in der vorliegenden Konstellation von möglichen und sich allenfalls überlagernden medizinischen Ursachen eine sichere medizinisch-theoretische Be- urteilung des Leistungsanspruches verunmöglichte, so dass nur das ausserordent- lichen Mittel einer BvO zum Ziel führen konnte. Im Sinne dieser Erwägungen hat ein Schuldspruch wegen versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu erfolgen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen gänzlich anschliessen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Verhalten des Beschuldigten, den durch die IV-Stelle getätigten Untersuchungen und den verschiedenen Aspekten der Arglist auseinan- dergesetzt. Zu unterstreichen ist, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Symptome wie Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen etc. innere Tatsachen darstellen, welche schwer überprüfbar sind. Die Vorinstanz hat sich denn auch aus- führlich und richtig zur Überprüfbarkeit durch die IV-Stelle geäussert. Die IV-Stelle hat in der Tat aufgrund des vom Beschuldigten tatsächlich erlittenen Schädel- Hirntraumas vorliegend sehr gründliche und ergebnisoffene Abklärungen getroffen und den Anspruch auf IV-Leistungen nicht etwa aufgrund erster Hinweise auf eine Aggravation/Simulation verneint. Aus diesem sorgfältigen, im Interesse des Versi- 20 cherten liegenden Vorgehen der IV-Stelle kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass durch die umfassenden Abklärungen der Deliktszeitraum verlängert und der Beschuldigte letztlich mehrfach Gutachter und weitere Personen arglistig täuschte, ist allein ihm selber anzulasten. Der IV-Stelle ist nach Ansicht der Kammer nichts vorzuwerfen. Abschliessend noch festzuhalten ist, dass nicht einzelne Handlungen sondern das gesamte Verhalten des Beschuldigten über den relevanten Zeitraum von 25. Au- gust 2008 bis 11. April 2011 hinweg ausschlaggebend für eine arglistige Täu- schung war. Der Beschuldigte hat das vorbestehende Schädelhirntrauma aufgrund des Unfalls ausgenutzt und durch das Aufrechthalten von verschiedenen nicht messbaren und erschwert überprüfbaren Symptomen über einen gewissen Zeit- raum hinweg ein Lügengebäude aufgebaut und so arglistig getäuscht. Der Beschuldigte ist somit wegen versuchtem Betrug schuldig zu sprechen, aller- dings erst ab 25. August 2008 bis 11. April 2011. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass für den nicht tatbe- standsmässigen Zeitraum von 16. September 2007 bis 24. August 2008 ein Frei- spruch zu erfolgen hat. IV. Strafzumessung 13. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts üben bei der Überprüfung erstinstanzlich aus- gefällter Strafen Zurückhaltung aus. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten De- liktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden sind oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentli- che, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 14. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Stra- fe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die we- 21 sentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festge- stellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichti- gung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erschei- nen (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). 15. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird dabei durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Der or- dentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlie- gen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Trotz des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 StGB sind vorliegend kei- ne aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 122 StGB). 16. Tatkomponenten 16.1. Objektive Tatkomponenten a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Die Anklageschrift ging von einem hypothetischen Deliktsbetrag von CHF 92‘820.00 aus, berechnet auf der Basis eines monatlichen Rentenbetrages von CHF 1‘547.00 über den Zeitraum von fünf Jahren bis zur Aufhebung der Rente im Rahmen einer Revision von Amtes wegen. Nach Ansicht der Kammer muss jedoch die Bezifferung des hypothetischen Deliktsbetrages offengelassen werden. Das Begehren des Beschuldigten richtete sich subsidiär zwar auch auf eine IV-Rente, es kann jedoch nicht abschliessend bestimmt werden, wie hoch der Rentenbetrag gewesen wäre, den er letztlich erhalten hätte. Es ist beispielsweise unklar, ob die IV-Stelle von einer Teilarbeitsfähigkeit oder von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wäre, insofern kann auch kein Betrag ermittelt werden. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch der Vertrauensmissbrauch gegenüber einer Sozialversicherung. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Zu berücksichtigen ist die nach oberinstanzlichem Beweisergebnis verkürzte De- liktsdauer. Die IV-Anmeldung ist für die Kammer nachvollziehbar und nicht mehr tatbestandsmässig. Trotzdem bleibt sie an dieser Stelle erwähnenswert, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen der IV-Anmeldung und den folgenden Täu- 22 schungshandlungen besteht. Die IV-Anmeldung erfolgte aber nicht aus rein fiktivem Anlass, sondern Auslöser war immerhin ein schwerer Autounfall. Eine gewisse Verwerflichkeit zeigt sich dann erst im konstant gleichen über einen Zeitraum von immerhin 2,5 Jahren aggravierenden Verhalten des Beschuldigten gegenüber meh- reren Ärzten und Betreuern der beruflichen Wiedereingliederung. Dies obwohl schon relativ früh (Berichte Dr. W.________ und Abklärungsbericht Z.________), Zweifel geäussert wurden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zwar zu berücksichtigen, dass er sein aggravie- rendes Verhalten nicht mit zusätzlichen Machenschaften oder konkreten Fäl- schungshandlungen untermauerte, er handelte arglistig, aber nicht besonders raffi- niert. Dagegen fällt aber negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte gerade die Vorgeschichte des Unfalls bewusst ausnutzte und gar nicht mal viel aktiv agieren musste, um Glauben zu finden. c) Fazit objektive Tatkomponente Insgesamt ist aufgrund der objektiven Tatschwere mit Blick auf den ausserordent- lich grossen Strafrahmen (Geldstrafe ab 1 CHF bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Auf Grund der objekti- ven Tatkomponente ist von einer Strafe von 200 Strafeinheiten für eine vollendete Deliktsbegehung auszugehen. 16.2. Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (vgl. auch gut- achterliche Beurteilung pag. 510). Dies wirkt sich jedoch, da deliktsimmanent, neu- tral aus. Die Vorinstanz berücksichtigte zu seinen Gunsten, dass bei der Willenskomponen- te möglicherweise die eher geringe Schulbildung und der kulturelle Hintergrund zu einer gewissen Einschränkung führten. Ebenfalls berücksichtigte die Vorinstanz ein Stück weit die Unfallfolgen, die ja von den Ärzten grundsätzlich bejaht aber auf- grund des aggravierenden Verhaltens nicht bestimmt werden können. Sie relativier- te dies jedoch damit, dass es wissens- und willensmässig doch einen zielgerichte- ten Aufwand gebraucht habe, um ein solches Bild gegenüber verschiedenen Fachärzten vorzubringen und aufrecht zu erhalten. Diesen Ausführungen kann ge- folgt werden. Ziel der Handlungen des Beschuldigten war zwar in erster Linie Leistungen für eine berufliche Wiedereingliederung zu erlangen, aber sein Vorsatz war auch auf eine Rente somit Geldleistung gerichtet. Der Beschuldigte versuchte letztlich aus seiner unglücklichen Lage nach seinem Unfall Kapital zu schlagen. Damit handelte der Beschuldigte aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was jedoch neutral zu werten ist, da ebenfalls deliktsimmanent. b) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit 23 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, handelt es sich bei der Aggravation um ein Ver- halten, welches bewusst gesteuert wird. Die Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes wäre somit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Äussere oder innere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, deliktisch zu handeln, sind nicht erkennbar. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag im Tatzeitpunkt nicht vor (vgl. Gutachten FPD pag. 510). Eine Verschuldensminderung unter diesem Ti- tel ist somit nicht angezeigt. c) Fazit subjektive Tatkomponente Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist auch unter Berück- sichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Es beliebt damit für eine vollendete Deliktsbegehung bei einer Strafe von 200 Strafeinheiten. 16.3. Strafmilderung/Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die Zusprechung einer IV-Rente – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzent- scheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 5.3). Vorliegend ist es nicht der Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte tat von seiner Seite aus alles, um die von ihm gewünschte Hilfe, im Endeffekt eine geldwerte Leistung, zu erhalten. Es waren Berater der Abklärungsstellen und Ärzte der IV-Stelle, welche erkannten, dass er über seinen Gesundheitszustand unwahre Angaben machte, weshalb ihm letztlich keine IV-Leistungen zugesprochen wurde. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Reduktion für den Versuch von 1/5 scheint der Kammer angemessen. Die Strafe wird damit um 40 Strafeinheiten auf 160 Strafeinheiten reduziert. 17. Täterkomponenten 17.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Dem aktuellen Leumundsbericht (pag. 685ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und mit 8 Jahren mit seinen Eltern und seinen 3 Geschwistern in die Schweiz einreiste. Er besuchte die obligatorische Schule und absolvierte anschliessend noch das 10. Schuljahr an einer Handels- schule. Im 2004 schloss er die Lehre als Servicefachangestellter im AE.________ in Bern erfolgreich ab. Er arbeitete bis zur Rekrutenschule auf seinem erlernten Be- ruf. Vor dem Verkehrsunfall im Mai 2007 war er zuletzt im AF.________ tätig. Seine Ehefrau lernte er während eines Ferienaufenthalts im Kosovo kennen. Sie kam im 2009 in die Schweiz und sie heirateten hierauf. Heute lebt der Beschuldigte 24 mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen in einem gemein- samen Haushalt. Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind sehr eng. Die Fami- lie wird vom Sozialdienst unterstützt. Seit 2014 arbeitet der Beschuldigte im Sinne eines Erhalts einer Tagesstruktur an drei Vormittagen in der Stiftung T.________ in der AG.________ (pag. 686, 707). Es bestehen keine Vorstrafen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 17.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren grundsätzlich anständig und korrekt. Er bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe konsequent, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Nach der Tat kam es zu keinen weitern Strafverfahren. 17.3. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen. 17.4. Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Die vorangehend von der Kammer insgesamt auf 160 Strafeinheiten festgesetzte Strafe bleibt damit un- verändert. 18. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer somit für den Schuldspruch wegen ver- suchten Betruges eine Strafe von 160 Strafeinheiten als angemessen. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB; Urteil des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.3 vom Urteil vom 25. Juli 2013). Gemeinnützige Arbeit wurde vorliegend nicht beantragt, weshalb vorliegend eine Geldstrafe im Vordergrund steht. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sankti- on. Für den Schuldspruch wegen versuchten Betruges ist somit eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszusprechen. 19. Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes die Sozialhilfe- leistungen von gerundet CHF 5‘000.00 als strafrechtliches Nettoeinkommen zuge- rechnet und diese mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 60) um 50% gekürzt. Weiter hat sie die Abzüge für den Ehepartner (15%) und die beiden Kinder (15% und 12.5%) berücksichtig, womit sich ein abgerundeter Tagessatz von CHF 40.00 ergeben hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Da die finanziellen Verhältnisse nach wie vor dieselben sind (vgl. pag 695f.), bleibt es bei der Festlegung des Tagessatzes auf CHF 40.00. 25 20. Strafvollzug Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren sind vorliegend ohne wei- teres erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB), es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 630f.). 21. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Es besteht vorliegend keine Notwendigkeit, dem Beschuldigten mit einer Verbin- dungsbusse noch zusätzlich einen Denkzettel zu verpassen. Die Vorinstanz ver- zichtet mit zutreffender Begründung auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe (pag. 632). 22. Fazit Sanktion Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00, total ausmachend CHF 6‘400.00, verurteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar wurde oberinstanzlich das erstinstanzliche Urteil inso- fern abgeändert, dass ein Teilfreispruch für die Zeit von 16. September 2007 bis 24. August 2008 (IV-Anmeldung) ausgesprochen wurde, jedoch werden hierfür kei- ne Verfahrenskosten ausgeschieden, weil der Gesamtaufwand der vorinstanzlichen Prüfung auch ohne diesen Teil derselbe gewesen wäre. Dem Beschuldigten sind somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 21‘485.70 (inkl. CHF 1‘000.00 für eine schriftliche Urteilsbegründung), aufzu- erlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freispruch nur einen marginalen Teil betrifft, rechtfertigt es sich, dem Beschul- digten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aufzu- erlegen (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 24. Amtliches Honorar Das festgelegte Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wird entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil bestimmt (vgl. Ziff. III.1. Ur- 26 teilsdispositiv). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 18‘519.15 (dieser Betrag wurde im Rahmen einer Vorschusszahlung bereits ausbezahlt, vgl. Verfügung vom 8. Okto- ber 2015). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘519.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz wird gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt (vgl. Ziff. III.2 Urteilsdispositiv). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten mit CHF 4‘763.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘763.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘134.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: des versuchten Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 16.09.2007 bis 24.08.2008 in Thun, Bern, Burgdorf, Basel und anderswo zum Nachteil der IV-Stelle des Kantons Bern, ohne Ausscheidung von erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und ohne Ausrich- tung einer Entschädigung. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit von 25.08.2008 bis 11.04.2011 in Thun, Bern, Burgdorf, Basel und anderswo zum Nachteil der IV-Stelle des Kantons Bern, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 146 Abs. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘485.70. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00. 28 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 75.50 200.00 CHF 15'100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'047.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'147.35 CHF 1'371.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'519.15 volles Honorar CHF 18'875.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'047.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'922.35 CHF 1'673.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 22'596.15 nachforderbarer Betrag CHF 4'077.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18‘519.15 (dieser Betrag wurde im Rahmen einer Vor- schusszahlung bereits ausbezahlt, vgl. Verfügung vom 8.10.2015). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘519.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29 2. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4'200.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 211.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'411.00 CHF 352.90 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'763.90 volles Honorar CHF 5'250.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 211.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'461.00 CHF 436.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'897.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'134.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘763.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘763.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘134.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) 30 Bern,11. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. November 2016) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schödler Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 31