3. Es wird festgestellt, dass der erste amtliche Verteidiger von A.________, Fürsprecher M.________, vom Kanton Bern mit Verfügung vom 28. November 2013 mit CHF 3‘254.80 entschädigt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 756.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21 IV. Weiter wird verfügt: