nachforderbarer Betrag CHF 810.00 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an ihre amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘448.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘132.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).