2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘920.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung). 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung); 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15‘498.00 an D.________ für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren inklusive Vorverfahren; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘520.30 an D.________ für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. Die Zivilklage wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Parteien im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.