Die Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger entsprechend des von der Vorinstanz als angemessenen erachteten Aufwands (vgl. pag. 437 = S. 35 der Urteilsbegründung) insgesamt eine Entschädigung von CHF 15‘498.00 (inklusive Auslagen und MwSt.) für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger gestützt auf die von Rechtsanwalt E.________ eingereichte Kostennote vom 5. August 2016 (pag. 537 ff.) eine Entschädigung von CHF 3‘520.30 (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.