Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Wird die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO), so stellt dies nach herrschender Ansicht ebenfalls ein Obsiegen der Privatklägerschaft dar (WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 13 zu Art. 433 StPO).