Für die Wahlverteidigung der Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens durch Rechtsanwalt G.________ besteht aufgrund des Schuldspruchs kein Entschädigungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 23. Entschädigung des Straf- und Zivilklägers