Zudem ist festzustellen, dass die amtliche Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher M.________, mit Verfügung vom 28. November 2013 auf CHF 3‘254.80 festgesetzt wurde (pag. 235 f.). Auch hier hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 756.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).