18 Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 13‘448.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 3‘132.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Zudem ist festzustellen, dass die amtliche Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher M.________, mit Verfügung vom 28. November 2013 auf CHF 3‘254.80 festgesetzt wurde (pag.