Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘920.00 (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von der Beschuldigten zu tragen. 22. Kosten der amtlichen Verteidigung