Der Straf- und Zivilkläger verfügt grundsätzlich über eine Forderung gegenüber der Beschuldigten in der Höhe von CHF 28‘000.00. Eine abschliessende Beurteilung, welche auch die Beurteilung der von der Beschuldigten eingewendeten Gegenforderungen bzw. eine Liquidation der vermuteten einfachen Gesellschaft beinhalten würde, wäre jedoch unverhältnismässig aufwendig. Deshalb wird die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Parteien im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder für das erst- noch für das oberinstanzliche Verfahren Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung