Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens wäre auf den ersten Blick das erstinstanzliche Urteil auch im Zivilpunkt zu bestätigen (vgl. pag. 436 = S. 34 der Urteilsbegründung). Der Straf- und Zivilkläger hat seine Klage hinreichend begründet und beziffert. Die Beschuldigte hingegen hat geltend gemacht, aus dem vorerwähnten, von der Kammer vermuteten Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien stünden ihr Forderungen in mindestens gleichem Umfang zu. Der Straf- und Zivilkläger verfügt grundsätzlich über eine Forderung gegenüber der Beschuldigten in der Höhe von CHF 28‘000.00.