20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Anordnung des unbedingten Vollzugs als notwendig erscheinen lassen. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit nach Art. 44 StGB von zwei Jahren.