Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingeholten Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten verfügt sie über kein eigenes Einkommen. Ihr Ehepartner hat ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘500.00. Vermögen ist nicht vorhanden. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00. Das eingangs erwähnte Verbot der reformatio in peius würde eine Erhöhung ohnehin nicht erlauben.