19. Konkretes Strafmass und Strafart Insgesamt scheint vorliegend eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. Die Kammer setzt die Strafe somit gleich fest wie die Vorinstanz. Sie sieht im vorliegenden Fall keine Veranlassung von der gewählten Strafart der Geldstrafe abzuweichen. Ebenfalls bestätigt wird die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB (vgl. pag. 434 = S. 32 der Urteilsbegründung). Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingeholten Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten verfügt sie über kein eigenes Einkommen.