Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Da sie sich gegen die Anklage zur Wehr setzte, legte sie kein Geständnis ab und konnte daher auch keine Einsicht oder Reue zeigen. Dies kann ihr jedoch nicht negativ angelastet werden. Bei der Beschuldigten ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu bewerten. Sie wirken sich weder strafmindernd noch straferhöhend aus. Es bleibt bei einem gerade noch leichten Gesamtverschulden der Beschuldigten.