16 18. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie lebt in geordneten Verhältnissen und ist nicht vorbestraft, was neutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte hat sich seit der bereits fünf Jahre zurückliegenden Taten nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten.