Mit der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB der Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten für die Veruntreuung ist die Strafe für die Urkundenfälschung praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren, weil die beiden Delikte in engstem Zusammenhang stehen. Angemessen erscheint eine Gesamtstrafe für die Veruntreuung (150 Strafeinheiten) und die Urkundenfälschung (30 von 60 Strafeinheiten) von insgesamt 180 Strafeinheiten.