432 = S. 30 der Urteilsbegründung). An dieser Stelle nicht berücksichtigt werden darf jedoch das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren. Die zusätzliche negative Wertung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte im Verfahren versucht habe, den Straf- und Zivilkläger der Fälschung zu bezichtigen, ist ausser Acht zu lassen. Demensprechend erachtet die Kammer im Unterschied zur Vorinstanz ein etwas tieferes Strafmass von 60 anstatt 90 Strafeinheiten dem Verschulden für die Urkundenfälschung angemessen.