Der immer wieder nach dem Geld fragende Straf- und Zivilkläger sollte mit dem verfälschten Einzahlungsbeleg beschwichtigt werden. Diese Straftat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist aufgrund dieser Tatkomponenten auch bei der Urkundenfälschung noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschuldigte deutlich mehr Täuschungsaufwand betrieb, als dies im Beispiel der VBRS- Richtlinien (S. 49) der Fall ist, wo ein Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnete, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist (pag. 432 = S. 30 der Urteilsbegründung).