17. Asperation infolge Urkundenfälschung Bei der von der Beschuldigten begangenen Urkundenfälschung handelt es sich, wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, um eine mit der Veruntreuung in Zusammenhang stehenden Tat. Durch die Urkundenfälschung versuchte die Beschuldigte, die Veruntreuung zu vertuschen. Das Vorgehen der Beschuldigten, in dem sie eine Einzahlung von CHF 5.00 vornahm und den Betrag nachträglich verfälschte, zeugt doch von einer gewissen kriminellen Energie. Subjektiv liegt vorsätzliches Handeln vor. Der immer wieder nach dem Geld fragende Straf- und Zivilkläger sollte mit dem verfälschten Einzahlungsbeleg beschwichtigt werden.