430 = S. 28 der Urteilsbegründung). Ihr Vorgehen war nicht besonders raffiniert und ging nicht wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestandes der Veruntreuung Erforderliche hinaus. Subjektiv handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Es kann vermutet werden, dass sie irgendwann der Meinung war, aufgrund des durch sie betriebenen grossen finanziellen Aufwands für den Rallyesport stehe ihr das veruntreute Geld zu. Ihr Handeln erscheint unter den gegebenen Umständen nicht besonders verwerflich. Die Tat war jedoch leicht vermeidbar. In Anbetracht dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.