15 16. Einsatzstrafe Veruntreuung Mit einem Deliktsbetrag von CHF 28‘000.00 wurde das mit Art. 138 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens im gerade noch leichten Bereich verletzt. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Begehung des Delikts für die Beschuldigte weder eine besondere Planung noch spezielle kriminelle Energie erforderte und der Straf- und Zivilkläger durch die ausgebliebene Zahlung nicht in eine finanzielle Notlage geriet (vgl. pag. 430 = S. 28 der Urteilsbegründung).