15. Strafrahmen Die Beschuldigte hat sich der Veruntreuung und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Beide Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 138 Ziff. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer bei beiden zu sanktionierenden Delikten der Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz, eine Geldstrafe als die angemessene Sanktionsart, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StBG zur Anwendung gelangt (BGE 138 IV 120 E. 5.2